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Augsburger Rechtsgespr?che: KI bei der Strafzumessung

Im vierten und letzten Termin der Augsburger Rechtsgespr?che zum Thema ?KI als juristisches Arbeitsmittel“ referierte Prof. Dr. Johannes Kaspar zum Einsatz von künstlicher Intelligenz bei der Strafzumessung.

Dazu beleuchtete er zun?chst gegenw?rtige Probleme und Schwachstellen bei der Strafzumessung, um dann mit Blick hierauf das Potential von KI-Anwendungen zu vermessen. Hierbei handele es sich jedenfalls in Teilen allerdings um eine Art ?Schattenboxen“, weil deren zukünftige Funktionsweisen noch nicht detailliert abgesch?tzt werden k?nnten.?Einige Linien lassen sich aber dessen unbeschadet ziehen und auch die Vor- und Nachteile von KI-Anwendungen sind schon Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Auseinandersetzung. Eine Ersetzung der richterlichen Entscheidung bei der Strafzumessung klammerte Prof. Kaspar für seinen Vortrag aus (derzeit für die Anwendung in D unrealistisch).?

? Universit?t Augsburg

Der Referent stellte zun?chst heraus, dass die normativen Ma?st?be der Strafzumessung (oftmals weiter Strafrahmen; vage gesetzliche Regelungen zum Strafzumessungsvorgang) so grobmaschig sind, dass sie mit Blick auf Bestimmtheit und Gleichheit staatlichen Strafens zumindest Fragen aufwerfen. Bisweilen werde sogar von Strafzumessung als ?Kunstform“ gesprochen. In leichtem Kontrast zum gerade auch vom BGH stets betonten sehr individuellen Charakter der Strafzumessung lie?en sich in der Praxis bei nüchterner Betrachtung durchaus schematische Vorgehensweisen beobachten (Pr?ganzpr?ferenz, lokale Strafzumessungstraditionen). Bei den unvermeidlich vorzunehmenden Wertungen k?nnen daneben empirisch seit Jahren bundesweit deutliche Unterschiede bei der Bestrafung ?vergleichbarer Delikte“ nachgezeichnet werden.

KI k?nnte hier zur Erweiterung des richterlichen Horizonts Entscheidungskorridore aufzeigen oder Strafzumessungsvorschl?ge unterbreiten. Solche ?Decision-Support-Systems“ werden bspw. bereits in China eingesetzt (sog. Shanghai AI Assistive System on Criminal Cases). Kaspar betonte allerdings, dass es über die genaue Funktionsweise des Systems kaum unabh?ngige Informationen g?be. In den USA wird mit COMPAS ein System zur Vermessung eines Teilbereichs der Strafzumessung – die Einsch?tzung zur Rückfallgefahr – eingesetzt.?

Mit Blick auf potentielle auch in Deutschland einsetzbare Systeme führte Kaspar dem Auditorium Potentiale (Effizienz, gleichm??igere Strafzumessungspraxis, mehr Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit) und Einw?nde (individuelle Schuldangemessenheit ist ?schemafeindlich“; Automation Bias; Zurückdr?ngung menschlicher Richtereigenschaften; Fairness; Transparenz; Akzeptanz bei der Bev?lkerung) vor Augen. ?bergreifend besteht eine erhebliche Schwierigkeit darin, die Qualit?t der Trainingsdaten und deren ad?quate Bewertung durch die KI sicherzustellen. Zum einen gibt es bisher keine bundesweite Strafzumessungsdatenbank (anders: bspw. Japan). Zum anderen fehlen bei normativ gepr?gten Wertentscheidungen objektive Ma?st?be mit der M?glichkeit der Falsifikation. N?hme man schlicht die bisherige Strafzumessungspraxis zum Ma?stab, müsste man eine ?komparative Strafzumessung“ grunds?tzlich als Konzept akzeptieren, was nach Kaspars Auffassung voraussetzungsreich, aber durchaus vertretbar sei. Davon unabh?ngig sollte auch genau erhoben werden, in welchem Ma?e in der Rechtspraxis überhaupt Bedarf für ein KI-System im Rahmen der Strafzumessung besteht.

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Prof. Kaspar h?lt einen Vortrag.
? Universit?t Augsburg
Prof. Kaspar h?lt einen Vortrag.
? Universit?t Augsburg
Zuh?rerinnen und Zuh?rer beim Augsburger Rechtsgespr?ch mit Herrn Prof. Kaspar.
? Universit?t Augsburg
Zuh?rerinnen und Zuh?rer beim Augsburger Rechtsgespr?ch mit Herrn Prof. Kaspar.
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