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Bei?minderj?hrigen Studierenden sind seitens der Universit?t Augsburg Besonderheiten im Rahmen des Studiums zu beachten, da gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) minderj?hrige Studierende nur beschr?nkt handlungsf?hig sind. Soweit eine Handlungsf?higkeit nicht gegeben ist, k?nnen Minderj?hrige keine wirksamen Antr?ge stellen oder Anmeldungen durchführen; Entscheidungen der Universit?t k?nnen gegenüber diesen Studierenden nicht wirksam bekannt gegeben werden.

Um hier für die Studierenden und Mitglieder der Universit?t Augsburg ein praktikables Studium zu erm?glichen, muss bereits mit dem jeweiligen Immatrikulationsantrag eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zur Aufnahme des Studiums eingeholt werden. Diese Einwilligung umfasst alle Handlungen (Erkl?rungen, die Ausübung der entsprechenden Handlungen sowie die Entgegennahme der entsprechenden Erkl?rungen und Entscheidungen der Universit?t Augsburg), die üblicherweise mit dem Studium eines oder einer Minderj?hrigen verbunden sind. Danach sind aus Sicht der Universit?t Augsburg folgende Handlungen der minderj?hrigen Studierenden abgedeckt:

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  • die Bewerbung, Immatrikulation und die Rückmeldung in den in der Einwilligung angegebenen Studiengang,
  • die Anmeldung und Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen des jeweiligen Studiengangs, für den die Immatrikulation erfolgte, einschlie?lich etwaiger Laborversuche,
  • die Anmeldung und Teilnahme an den Prüfungen des jeweiligen Studiengangs, für den die Immatrikulation erfolgte, einschlie?lich der Einsichtnahme in Prüfungsakten,
  • die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts,
  • Nutzung der Universit?tsbibliothek und der IT-Dienste der Universit?t Augsburg entsprechend den geltenden Bestimmungen,
  • Anmeldung und Teilnahme an den Angeboten des Hochschulsports.

Die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ist solange gültig, bis eine anderslautende Erkl?rung bei der Universit?t Augsburg eingeht. Bei minderj?hrigen Studierenden bleiben die Erziehungsberechtigen trotz einer erteilten Einwilligung berechtigt, eigene Antr?ge für den Studierenden zu stellen, sich für den minderj?hrigen Studierenden zu ?u?ern oder die Bekanntgabe von Entscheidungen an sie selbst zu verlangen.

Die mit dem Immatrikulationsantrag erkl?rte Einwilligung kann aber nicht alle Angelegenheiten der minderj?hrigen Studierenden umfassen, denen sie im Rahmen ihres Studiums gegenüberstehen.?Nicht?mit der in dem Immatrikulationsantrag erteilten Einwilligung gedeckt sind folgende Ma?nahmen, die von einem üblichen Studienverlauf abweichen:

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  • Wechsel des Studiengangs oder des Studienfachs,
  • Rücktritte von Prüfungen,
  • Antr?ge auf die Verl?ngerung von Prüfungsfristen,
  • der Abschluss von Vertr?gen als studentische Hilfskr?fte.

Hierfür sind jeweils gesonderte Erkl?rungen der gesetzlichen Vertreter der Minderj?hrigen erforderlich. Es ist Sache der für die jeweilige Angelegenheit der Studierenden zust?ndigen Stelle, sich über die Vollj?hrigkeit oder die Notwendigkeit einer gesonderten Einwilligung zu vergewissern.

Nachdem Lehrende, wie im Folgenden dargelegt, regelm??ig keine besonderen Betreuungspflichten gegenüber minderj?hrigen Studierenden haben, sollten sich die gesetzlichen Vertreter zu folgenden Angelegenheiten mit den jeweiligen Dozenten in Verbindung setzen:

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  • zur Anmeldung und Teilnahme an Exkursionen,
  • zur Anmeldung und Teilnahme an ausw?rtigen Veranstaltungen,
  • zur Anmeldung und Teilnahme an Abendveranstaltungen.

Im Rahmen der bestehenden Gefahrabwendungspflicht muss dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass Minderj?hrige wom?glich nicht die Einsichtsf?higkeit von Vollj?hrigen besitzen und die erforderlichen Sicherungsma?nahmen ergriffen werden. Was hier geboten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Im ?brigen wird darauf verwiesen, dass in den einschl?gigen F?llen die Regelungen des Jugendschutzgesetzes gelten. Dies betrifft vor allem die universit?ren Partys.

Auskünfte gegenüber den gesetzlichen Vertretern werden nur erteilt, wenn eine Einwilligung der studierenden Kinder vorliegt und der Nachweis der gesetzlichen Vertretung (z.B. Personalausweis, Reisepass, Sorgerechtsbescheid etc.) unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung des studierenden Kindes geführt wird.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen die Leiterin der Studierendenkanzlei, Frau Wirth, gerne zur Verfügung.

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