Promotion
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FAQs
Institutionell die Fakult?t, formal deren Promotionsausschuss und praktisch die Fakult?tsverwaltung.
Die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakult?t der Universit?t Augsburg verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auf der Grundlage der Allgemeinen Promotionsordnung (APromO) der Universit?t Augsburg, erg?nzt um die Promotionsordnung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t (PromOPhilSoz).
Eine Promotion an der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t setzt die Betreuung eines Dissertationsvorhabens durch eine mitwirkungsberechtigte Person der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t der Universit?t Augsburg voraus (§ 2 PromOPhilSoz). Mit ihr ist eine Betreuungsvereinbarung abzuschlie?en (§ 4 PromOPhilSoz). Der St?ndige Promotionsausschuss stellt eine Vorlage für die Betreuungsvereinbarung zur Verfügung.
Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Promotionsverfahrens der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t ist der St?ndige Promotionsausschuss der Fakult?t zust?ndig. Er wird dabei von der Fakult?tsverwaltung unterstützt.
Eine Immatrikulation an der Universit?t Augsburg ist dann erforderlich, wenn in Vorbereitung auf die Promotion Lehrveranstaltungen an der Universit?t besucht werden. Eine Immatrikulation an der Universit?t Augsburg ist jedoch nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.
Die inhaltliche Begleitung eines Dissertationsprojekts erfolgt durch eine*n Professor*in oder ein habilitiertes Mitglied der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t. Was genau diese Betreuung umfasst, wird am Beginn des Promotionsvorhabens zwischen Doktorand*in und Betreuer*in im Rahmen einer schriftlichen Betreuungsvereinbarung niedergelegt.
Am Beginn eines Promotionsvorhabens steht der intensive inhaltliche Austausch mit einer*m Betreuer*in Ihres Dissertationsprojekts. In diesem Zusammenhang erstellen Sie ein aussagekr?ftiges Exposé, das differenzierte Angaben mindestens hinsichtlich der Fragestellung, des Forschungsfelds, zu dem ein Beitrag geleistet werden soll und des methodischen Vorgehens enthalten muss, erg?nzt um einen Zeitplan. Ausführlichere Hinweise zur Erstellung eines Exposés finden Sie in gro?er Zahl im Internet - auf die wesentlichen Aspekte wird Sie Ihr*e Betreuer*in hinweisen.
Das Exposé ist die Grundlage zum Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zu Ihrem Promotionsvorhaben mit einer*m Hochschullehrer*in der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t der Universit?t Augsburg. Das entsprechende Formular enth?lt die unverzichtbaren Vereinbarungen zwischen Doktorand*in und Betreuer*in und kann durch eigene zus?tzliche, schriftliche Absprachen zur Betreuungsvereinbarung erg?nzt werden.
Damit das Promotionsverfahren, in dem vor allem die Dissertation begutachtet und anschlie?end eine Disputation durchgeführt wird, in Gang gesetzt werden kann, beantragen Sie als Doktorand*in die Zulassung zur Promotion an unserer Fakult?t. Hierfür steht ein Formular ( Zulassungsantrag) zur Verfügung, welches gemeinsam mit der Dissertation eingereicht wird.
Am Beginn Ihrer Arbeit an einer Dissertation steht nicht die Zulassung, sondern die Erstellung eines Exposés, in dem das Promotionsvorhaben beschrieben wird, um darauf aufbauend eine Betreuungsvereinbarung mit einer*m Hochschullehrer*in der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t zur Betreuung Ihres Promotionsvorhabens abzuschlie?en.
Zu Beginn der Promotion schlie?en Sie nach Konkretisierung des Themas eine
Betreuungsvereinbarung (§ 4 PromOPhilSoz) mit einer*m Hochschullehrer*in der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t ab. Hierfür ist das Promotionsvorhaben in einem Exposé zu beschreiben und dieses der Betreuungsvereinbarung beizufügen.
Nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung kann ein Antrag auf
verbindliche Teilentscheidung (§ 4 Abs. 2 PromOPhilSoz) gestellt werden. Welche Unterlagen hierfür im Dekanat vorgelegt werden müssen, steht in § 7 der Allgemeinen Promotionsordnung der Universit?t Augsburg.
Unverzichtbar hierfür sind darüber hinaus:
- Der Antrag auf verbindliche Teilentscheidung mit Benennung des Promotionsfaches, in welchem die Promotion angestrebt wird (gem?? der F?cherliste am Ende der Promotionsordnung unserer Fakult?t).
- Eine Erkl?rung, dass keine Bedingungen erfüllt werden, die nach Art. 69 Satz 1 BayHSchG die Entziehung des Doktorgrades oder nach Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) die Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades rechtfertigen würden (§ 6 Abs. 1 APromO).
- Die 足球竞彩网_365bet体育在线投注-【中国科学院】:e Betreuungsvereinbarung mit Anlagen (Exposé, Zeitplan) in Kopie.
- Kopie aller Hochschulzeugnisse (ggf. mit deutscher ?bersetzung).
Die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion an der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t ergeben sich aus den Regelungen der Allgemeinen Promotionsordnung der Universit?t Augsburg (insbesondere § 6) und der Promotionsordnung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t (z.B. § 5 PromOPhilSoz).
Wenn Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist, müssen für eine Zulassung zur Promotion ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Dies verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Promotionsordnung.
Dieser Nachweis wird durch einen erfolgreichen Sprachtest auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europ?ischen Referenzrahmens erbracht, der sp?testens mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegt werden muss.
Nur in einzelnen Promotionsf?chern müssen für die Zulassung solche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Die detaillierten Angaben finden sich in § 5 Abs. 9 PromOPhilSoz in Verbindung mit der F?cherliste im Anhang der Promotionsordnung unserer Fakult?t.
In begründeten Einzelf?llen kann der Promotionsausschuss eine Ausnahme genehmigen – hierfür ist ein Antrag auf Dispens zu stellen.
Nein. Die Promotionsordnung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t erm?glicht in § 7 begründete Ausnahmen von der in § 9 APromO formulierten Regel, dass die Dissertation in deutscher Sprache abgefasst sein muss.
Wenn in Ihrem Fall eine solche Ausnahme gemacht werden soll, reichen Sie hierfür bitte einen begründeten Antrag an den St?ndigen Promotionsausschuss der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t mit einer Stellungnahme Ihrer*s Betreuers*in ein.
Den Antrag auf Zulassung zur Promotion reichen Sie mit drei gebundenen Exemplaren der Dissertation bei der Fakult?tsverwaltung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t (Raum 2058 in Geb?ude D) ein, wenn s?mtliche in § 7 APromO sowie § 6 PromOPhilSoz genannten Unterlagen vorliegen.
Richten Sie Ihren Antrag auf Zulassung zur Promotion an den St?ndigen Promotionsausschuss der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t, Universit?tsstra?e 10, 86135 Augsburg. Das Antragsformblatt ist bei der Fakult?tsverwaltung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t oder auf der Homepage der Fakult?t erh?ltlich.
Nach der Zulassung wird die Dissertation von der*m Betreuer*in und einer*m weiteren Prüfer*in begutachtet (§ 13-22 APromO/ § 8 PromOPhilSoz).
Nach Vorlage beider Gutachten erfolgt eine Auslage der Dissertation mit den Gutachten für die Dauer von vier Wochen (§ 19 APromO / §11 PromOPhilSoz). Die M?glichkeiten zur Einsicht in die Dissertation und in die Gutachten regeln § 19 APromO und § 11 PromOPhilSoz.
Nach Beendigung der Auslegungsfrist kann die Disputation (mündliche Prüfung) stattfinden. Die Mitglieder der Fakult?t (siehe § 26 APromO) sind als Zuh?rer*innen ohne Fragerecht zur Disputation zugelassen. Der?Disputationstermin wird durch Aushang bekanntgegeben.
Auf Vorschlag von Betreuer*in und Doktorand*in im Zulassungsantrag bittet der/die Vorsitzende des St?ndigen Promotionsausschusses zwei an Promotionen mitwirkungsberechtigte Personen (siehe § 2 APromO) um Begutachtung der Dissertation: zum einen die Betreuerin bzw. den Betreuer der Arbeit und zum anderen eine*n fachlich zust?ndige*n Zweitgutachter*in der Fakult?t (§ 13 Abs. 2 APromO).
Aus wichtigem Grund (z.B. wenn die 足球竞彩网_365bet体育在线投注-【中国科学院】 nach einer*m geeigneten Zweitgutachter*in aus der Fakult?t oder auch aus anderen Fakult?ten der Universit?t Augsburg, siehe § 13 Abs. 3 APromO, erfolglos bleibt.) kann der St?ndige Promotionsausschuss eine*n Hochschullehrer*in einer anderen wissenschaftlichen Hochschule beauftragen, das Zweitgutachten zu erstellen.
Ein Vorschlag für eine*n geeignete*n externe*n Zweitgutachter*in soll dem St?ndigen Promotionsausschuss von der/dem Betreuer*in, die/der hierfür auch das Einverst?ndnis der Fachvertreter*innen an der Fakult?t einholt und dieses gegenüber dem Promotionsausschuss dokumentiert, unterbreitet werden. Auf dieser Grundlage wird der St?ndige Promotionsausschuss dann in seiner n?chsten Sitzung einen entsprechenden Beschluss herbeiführen und anschlie?end die Gutachten einholen.
Doktorand*innen werden durch die Fakult?t promoviert. Aus diesem Grund bietet die Auslage der Dissertation und der Gutachten allen promovierten Mitgliedern der Fakult?t die M?glichkeit, ggf. Einw?nde gegen die vorgelegten Gutachten zu erheben.
Auch die Doktorand*innen k?nnen an dieser Stelle Einsicht in die zu ihrer Dissertation vorgelegten Gutachten nehmen (§ 19 APromO).
Die mündliche Prüfung kann frühestens nach dem Ende der Auslegungsfrist (§ 19 APromO) durchgeführt werden. Sie erfolgt entsprechend der Regeln in § 23 APromO und § 14 PromOPhilSoz in Form einer 90-minütigen Disputation.
Die Zusammensetzung der Prüfungskommission regeln § 16 PromOPhilSoz und § 25 APromO. Prüfungsberechtigt sind nur Professor*innen, Honorarprofessor*innen, au?erplanm??ige Professor*innen und Privatdozent*innen.
Ein Terminvorschlag für die mündliche Prüfung ist mindestens 3 Wochen vorher der Fakult?tsverwaltung und der*m Vorsitzenden des St?ndigen Promotionsausschusses vorzulegen.
Doktorand*innen und die drei Prüfer*innen der Disputation werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses für den vereinbarten Termin zur mündlichen Prüfung eingeladen. Der Prüfungstermin wird auch fakult?ts?ffentlich bekannt gegeben und interessierte Mitglieder der Fakult?t (entsprechend § 26 APromO) k?nnen als Zuh?rer*innen bei der Prüfung anwesend sein.
Die mündliche Prüfung erfolgt gem?? den Anforderungen in § 23 APromO in der Form einer Disputation, in der Sie zun?chst innerhalb von maximal 20 Minuten die wesentlichen Inhalte Ihrer Dissertation pr?sentieren (vgl. § 14 PromOPhilSoz). Anschlie?end werden Sie mit kritischen Fragen zu Ihrer Dissertation konfrontiert und sollen in Reaktion darauf Ihre Arbeit verteidigen.
Nach Ende der insgesamt 90-minütigen Disputation beraten die drei Prüfer*innen über die Bewertung der mündlichen Prüfung und geben Ihnen anschlie?end das Ergebnis bekannt. Dabei werden Sie auch über ggf. erteilte Auflagen hinsichtlich Ihrer Dissertation informiert, die dann vor deren Ver?ffentlichung erfüllt werden müssen (vgl. § 16 Abs. 3 & § 22 APromO). An dieser Stelle ist au?erdem anzugeben, ob Ihnen der Doktorgrad in weiblicher (Doktorin) oder m?nnlicher Form (Doktor) verliehen werden soll (vgl. § 31 Abs. 1 APromO).
Bei der Begutachtung einer Dissertation k?nnen die Gutachter*innen festlegen, dass vor der Ver?ffentlichung der Dissertation noch ?nderungen in der Dissertationsschrift vorgenommen werden müssen. Solche Auflagen werden im Protokoll der mündlichen Prüfung schriftlich festgehalten.
Die Prüfung der Umsetzung dieser Auflagen erfolgt – vor der Einreichung zur Ver?ffentlichung der Dissertation – durch die Gutachterin bzw. den Gutachter, die oder der die Auflagen erteilt hat (§ 22 APromO).
Die Dissertation muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach Bestehen der mündlichen Prüfung in der genehmigten Fassung ver?ffentlicht werden (§ 30 APromO). Die M?glichkeiten zur Ver?ffentlichung der Dissertation und zur Bereitstellung der kostenfreien Pflichtexemplare für die Universit?tsbibliothek regeln die § 30 APromO und § 20 PromOPhilSoz.
Wenn die Annahme der Dissertation unter Auflagen erfolgte (nach § 16 Abs. 3 APromO), muss vor der Ver?ffentlichung die Erfüllung der Auflagen durch die zust?ndige Gutachterin bzw. den zust?ndigen Gutachter best?tigt werden (§ 30 Abs. 1 APromO).
Gr??ere ?nderungen oder Kürzungen bei der Ver?ffentlichung der Dissertation müssen beim St?ndigen Promotionsausschuss mit einer Stellungnahme der Gutachter*innen beantragt werden.
Ansprechpartner*in für Ihr Promotionsverfahren ist zun?chst Ihr*e Betreuer*in.
Alle verbindlichen Angaben zur Durchführung von Promotionsverfahren der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t der Universit?t Augsburg finden sich in der Allgemeinen Promotionsordnung der Universit?t Augsburg (APromO), erg?nzt um die Promotionsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakult?t der Universit?t Augsburg (PromOPhilSoz).
Auskünfte zu darüber hinaus gehenden Fragen erteilt die Fakult?tsverwaltung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakult?t. Bitte senden Sie eine E-Mail an: dekan.philsoz@phil.uni-augsburg.de.
Promotionsausschuss
Vorsitzender
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Stellvertretender Vorsitzender
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- Telefon: +49 821 598-6126