Beurlaubung
Studierende, die an einem ordnungsgem??en Studium gehindert sind, k?nnen in der Regel bis zu zwei Semester auf Antrag vom Studium beurlaubt werden.
Allgemeines zur Beurlaubung
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- Antragseinreichung: Antr?ge auf Beurlaubung sowie die antragsbegründenden Unterlagen (?rztliche Atteste, Praktikumsbest?tigungen, etc.) k?nnen wie folgt bei der Universit?t Augsburg eingereicht werden:?
Per E-Mail: beurlaubung@zv.uni-augsburg.de
(aus Authentifizierungsgründen k?nnen nur Einreichungen von Ihrer Studentischen E-Mail-Adresse der Universit?t Augsburg akzeptiert werden)
ODER
postalisch
ODER
pers?nlich im Rahmen des Parteiverkehrs.
? - Rückmeldung: Eine Beurlaubung ist nur m?glich, wenn Sie für das betreffende Semester an der Universit?t Augsburg zurückgemeldet sind.
- Hochschulwahlen: Beurlaubte Studierende sind zur Teilnahme an den Hochschulwahlen?berechtigt.
- Fachsemester: Beurlaubungssemester z?hlen immatrikulationsrechtlich unbeschadet etwaiger prüfungsrechtlicher Regelungen nicht als Fachsemester.
- Beurlaubung im 1. Fachsemester: Eine Beurlaubung im 1. Fachsemester eines Studiengangs ist nur m?glich in einem Masterstudiengang oder in einem zulassungsfreien grundst?ndigen Studiengang, wenn ein Grund gem?? § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Immatrikulationssatzung (Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit sowie Pflege einer / eines nahen Angeh?rigen) vorliegt, oder, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigende Gründe nach dem Zeitpunkt der Immatrikulation eingetreten sind und auch nicht vorhersehbar waren.
- Studien- und Prüfungsleistungen: W?hrend der Beurlaubung k?nnen Studien- und Prüfungsleistungen?an der Universit?t Augsburg nicht erbracht werden (Ausnahme: Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit sowie Pflege einer oder eines nahen Angeh?rigen). Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist m?glich. Hinweis: Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungen?(kann über das zust?ndige?Prüfungsamt?in Erfahrung gebracht werden) müssen unabh?ngig von der Beurlaubung oder dem Beurlaubungsgrund innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wiederholt werden. Die Beurlaubung unterbricht eine solche Frist nicht.
- Masterstudiengang (bedingte Immatrikulation): Bei einer bedingten Immatrikulation in einen Masterstudiengang verschiebt sich das Fristende zur Erfüllung der Bedingung durch die Beurlaubung nicht, die Bedingung ist zu dem im Zulassungsbescheid benannten Termin endgültig zu erfüllen.
- Rückwirkende Beurlaubung: Eine rückwirkende Beurlaubung für bereits abgelaufene Semester ist nicht m?glich.
- Andere Beh?rden / Einrichtungen: Eventuelle Auswirkungen einer Beurlaubung sind ggf. vor Antragstellung mit dem BAf?G-Amt, der Kindergeldkasse, der Krankenkasse, einem Stipendiengeber oder auch mit Ihrem Arbeitgeber (im Falle einer Besch?ftigung als Werksstudierende oder Werksstudierender) abzukl?ren.
- Rechtliche Grundlagen für Beurlaubungen und weitere Informationen: Rechtliche Grundlagen für die Beurlaubung sind? §§ 11 und 12 der Immatrikulatiossatzung der Universit?t Augsburg (in der aktuellen konsolidierten Fassung). Hier finden Sie auch weitere Informationen zur Beurlaubung.
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Beurlaubungsgründe
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Eine Erkrankung, die ein ordnungsgem??es Studium in dem betreffenden Semester verhindert; der Nachweis kann erfolgen durch ein ?rztliches Attest, die Bescheinigung über einen Krankenhausaufenthalt oder ein sonstiger geeigneter Nachweis, aus dem die krankheitsbedingten Einschr?nkungen, deren zeitlicher Umfang und deren voraussichtliche Dauer sowie in F?llen des § 11 Abs. 3 der Immatrikulationssatzung deren Erkennbarkeit hervorgehen; bei mehrfacher Beurlaubung auf Grund von Krankheit kann die Universit?t ein fach- oder amts?rztliches Gutachten fordern.
Ein freiwilliges studiengangbezogenes Studium an einer Hochschule im Ausland, nachzuweisen durch eine Immatrikulationsbescheinigung der ausl?ndischen Hochschule mit Angabe der verbrachten Zeit oder Aufenthalt im Ausland als Fremdsprachenassistentin/-assistent (Assistent Teacher), nachzuweisen durch einen Vertrag mit der ausl?ndischen Lehreinrichtung, bzw. zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen im Rahmen sprachwissenschaftlicher Studieng?nge/-f?cher (z. B. Au-Pair), nachzuweisen durch eine Bescheinigung der Organisation oder eines Besch?ftigungsvertrags.
Die Zugeh?rigkeit zu einem Kader als Leistungssportler oder Leistungssportlerin, nachgewiesen durch Bescheinigung eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).
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Wirtschaftliche Gründe k?nnen nicht als Beurlaubungsgrund gelten.
Fristen
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Wintersemester 2024/25
Frist Antragstellung:? 31. Oktober 2024
Nachreichfrist antragsbegründende Unterlagen (Atteste, Praktikumsvertr?ge, Geburtsurkunden, etc.) : 15. November 2024
Sp?tere Antragstellung: Ein nach dem 31. Oktober 2024 gestellter Antrag ist nur zul?ssig, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigenden Gründe nicht vorhersehbar waren. Der Antrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden der die Beurlaubung rechtfertigenden Gründe zu stellen; anzugeben und glaubhaft zu machen sind auch die Umst?nde für die Zul?ssigkeit des versp?teten Antrags (vgl. § 11 Abs. 3 Immatrikulationssatzung in der aktuellen Fassung).
Ein Beurlaubungsgrund muss mehr als die H?lfte der Vorlesungszeit?des jeweiligen Semesters abdecken (nur dann ist eine Beurlaubung m?glich). Dies entspricht den folgenden Zeitr?umen für das Wintersemester 2024/25:
14. Oktober 2024 bis einschlie?lich 5. Dezember 2024 oder
4. Dezember 2024 bis einschlie?lich 7. Februar 2025
Dazwischenliegende?Zeiten müssen immer?mehr als die H?lfte?der Vorlesungszeit abdecken.
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Sommersemester 2025
Frist Antragstellung:? 30. April 2025
Nachreichfrist antragsbegründende Unterlagen (Atteste, Praktikumsvertr?ge, Geburtsurkunden, etc.) : 15. Mai 2025
Sp?tere Antragstellung: Ein nach dem 30. April 2025 gestellter Antrag ist nur zul?ssig, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigenden Gründe nicht vorhersehbar waren. Der Antrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden der die Beurlaubung rechtfertigenden Gründe zu stellen; anzugeben und glaubhaft zu machen sind auch die Umst?nde für die Zul?ssigkeit des versp?teten Antrags (vgl. § 11 Abs. 3 Immatrikulationssatzung in der aktuellen Fassung).
Ein Beurlaubungsgrund muss mehr als die H?lfte der Vorlesungszeit?des jeweiligen Semesters abdecken (nur dann ist eine Beurlaubung m?glich). Dies entspricht den folgenden Zeitr?umen für das Sommersemester 2025:
23. April bis einschlie?lich 11. Juni 2025 oder
7. Juni bis einschlie?lich 25. Juli 2025
Dazwischenliegende?Zeiten müssen immer?mehr als die H?lfte?der Vorlesungszeit abdecken.
ANTRAGSFORMULARE
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Kontakt
- Sprechzeiten: Telefonisch: Montag bis Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr, Pers?nlich: Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr, nachmittags und freitags nach Absprache
- Telefon: +49 (0)821 598-1111