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Beurlaubung

Studierende, die an einem ordnungsgem??en Studium gehindert sind, k?nnen in der Regel bis zu zwei Semester auf Antrag vom Studium beurlaubt werden.


Allgemeines zur Beurlaubung
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  • Antragseinreichung: Antr?ge auf Beurlaubung sowie die antragsbegründenden Unterlagen (?rztliche Atteste, Praktikumsbest?tigungen, etc.) k?nnen wie folgt bei der Universit?t Augsburg eingereicht werden:?

    Per E-Mail: beurlaubung@zv.uni-augsburg.de
    (aus Authentifizierungsgründen k?nnen nur Einreichungen von Ihrer Studentischen E-Mail-Adresse der Universit?t Augsburg akzeptiert werden)

    ODER
    postalisch

    ODER
    pers?nlich im Rahmen des Parteiverkehrs.

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  • Rückmeldung: Eine Beurlaubung ist nur m?glich, wenn Sie für das betreffende Semester an der Universit?t Augsburg zurückgemeldet sind.
  • Hochschulwahlen: Beurlaubte Studierende sind zur Teilnahme an den Hochschulwahlen?berechtigt.
  • Fachsemester: Beurlaubungssemester z?hlen immatrikulationsrechtlich unbeschadet etwaiger prüfungsrechtlicher Regelungen nicht als Fachsemester.
  • Beurlaubung im 1. Fachsemester: Eine Beurlaubung im 1. Fachsemester eines Studiengangs ist nur m?glich in einem Masterstudiengang oder in einem zulassungsfreien grundst?ndigen Studiengang, wenn ein Grund gem?? § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Immatrikulationssatzung (Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit sowie Pflege einer / eines nahen Angeh?rigen) vorliegt, oder, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigende Gründe nach dem Zeitpunkt der Immatrikulation eingetreten sind und auch nicht vorhersehbar waren.
  • Studien- und Prüfungsleistungen: W?hrend der Beurlaubung k?nnen Studien- und Prüfungsleistungen?an der Universit?t Augsburg nicht erbracht werden (Ausnahme: Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit sowie Pflege einer oder eines nahen Angeh?rigen). Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist m?glich. Hinweis: Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungen?(kann über das zust?ndige?Prüfungsamt?in Erfahrung gebracht werden) müssen unabh?ngig von der Beurlaubung oder dem Beurlaubungsgrund innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wiederholt werden. Die Beurlaubung unterbricht eine solche Frist nicht.
  • Masterstudiengang (bedingte Immatrikulation): Bei einer bedingten Immatrikulation in einen Masterstudiengang verschiebt sich das Fristende zur Erfüllung der Bedingung durch die Beurlaubung nicht, die Bedingung ist zu dem im Zulassungsbescheid benannten Termin endgültig zu erfüllen.
  • Rückwirkende Beurlaubung: Eine rückwirkende Beurlaubung für bereits abgelaufene Semester ist nicht m?glich.
  • Andere Beh?rden / Einrichtungen: Eventuelle Auswirkungen einer Beurlaubung sind ggf. vor Antragstellung mit dem BAf?G-Amt, der Kindergeldkasse, der Krankenkasse, einem Stipendiengeber oder auch mit Ihrem Arbeitgeber (im Falle einer Besch?ftigung als Werksstudierende oder Werksstudierender) abzukl?ren.
  • Rechtliche Grundlagen für Beurlaubungen und weitere Informationen: Rechtliche Grundlagen für die Beurlaubung sind? §§ 11 und 12 der Immatrikulatiossatzung der Universit?t Augsburg (in der aktuellen konsolidierten Fassung). Hier finden Sie auch weitere Informationen zur Beurlaubung.

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Beurlaubungsgründe

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Eine Erkrankung, die ein ordnungsgem??es Studium in dem betreffenden Semester verhindert; der Nachweis kann erfolgen durch ein ?rztliches Attest, die Bescheinigung über einen Krankenhausaufenthalt oder ein sonstiger geeigneter Nachweis, aus dem die krankheitsbedingten Einschr?nkungen, deren zeitlicher Umfang und deren voraussichtliche Dauer sowie in F?llen des § 11 Abs. 3 der Immatrikulationssatzung deren Erkennbarkeit hervorgehen; bei mehrfacher Beurlaubung auf Grund von Krankheit kann die Universit?t ein fach- oder amts?rztliches Gutachten fordern.

Die Ableistung von Praktika im In- oder Ausland im Sinne des Berufsbildungsgesetz (BBiG) au?erhalb der Universit?t Augsburg mit einem Umfang von mindestens zwei Monaten und einer Inanspruchnahme von mindestens 30 Stunden in der Woche, nachgewiesen durch einen Praktikumsvertrag oder einer Bescheinigung der Stelle, bei der das Praktikum abgelegt wird, über die Art, den Zeitraum und die w?chentliche Arbeitszeit.

Ein freiwilliges studiengangbezogenes Studium an einer Hochschule im Ausland, nachzuweisen durch eine Immatrikulationsbescheinigung der ausl?ndischen Hochschule mit Angabe der verbrachten Zeit oder Aufenthalt im Ausland als Fremdsprachenassistentin/-assistent (Assistent Teacher), nachzuweisen durch einen Vertrag mit der ausl?ndischen Lehreinrichtung, bzw. zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen im Rahmen sprachwissenschaftlicher Studieng?nge/-f?cher (z. B. Au-Pair), nachzuweisen durch eine Bescheinigung der Organisation oder eines Besch?ftigungsvertrags.

Umst?nde, die für Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Mutterschutz ( Mutterschutzgesetz) oder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) begründen; nachzuweisen durch ?rztliche Bescheinigung bzw. nach Geburt des Kindes durch die Geburtsurkunde und durch eine aktuelle Haushaltsbescheinigung sowie Zeiten für die Pflege einer oder eines nahen Angeh?rigen im Sinne von § 7 Abs. 3 und 4 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) nachzuweisen durch einen Pflegegradbescheid, eine ?rztlichen Bescheinigung zum t?glichen Pflegeaufwand oder sonstige geeignete Nachweise aus denen die namentliche Benennung der pflegenden Person und der zu pflegenden Person, ein Umfang von ca. 30 Stunden in der Woche und die voraussichtliche Dauer des Pflegeaufwands sowie die nahe Angeh?rigkeit hervorgeht.
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Eine Beurlaubung auf Grund von Elternzeit kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beantragt werden, ein Anteil von bis zu 24 Monaten (= 4 Semester) der maximalen 3-j?hrigen Elternzeit kann auf die Zeit bis zu einem Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden, sofern mindestens die H?lfte der Vorlestungszeit abgedeckt ist. Bei angenommenen Kindern und Kindern in Voll- oder Adoptionspflege kann eine Beurlaubung ab Inobhutnahme ebenfalls von insgesamt 6 Semestern beantragt werden bis l?ngstens zu einem Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes.
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Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeitr?ume überschneiden. ?brigens k?nnen beide Elternteile gleichzeitig eine Beurlaubung auf Grund von Elternzeit beantragen.
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Für die Inanspruchnahme von Pflegezeiten ist nach § 4 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes eine H?chstdauer von sechs Monten vorgesehen, so dass eine Beurlaubung auf Grund von Pflege für h?chstens ein Semester genehmigt werden kann.
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W?hrend einer Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege k?nnen Studien- und Prüfungsleistungen an der Universit?t Augsburg erbracht werden.
Eine Gremient?tigkeit an der Universit?t Augsburg, nachgewiesen durch eine Bescheinigung der Universit?t.
Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Art. 2 Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG); nachzuweisen durch eine Bescheinigung der Dienststelle.

Die Zugeh?rigkeit zu einem Kader als Leistungssportler oder Leistungssportlerin, nachgewiesen durch Bescheinigung eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).

Die Gründung eines Unternehmens, nachgewiesen durch eine Gewerbeanmeldung, einen Handelsregisterauszug oder sonstige geeignete Nachweise, sofern die T?tigkeit mindestens 30 Stunden w?chentlich in Anspruch nimmt.
Mit Antragstellung sind die unvorhersehbaren Schwierigkeiten in einem Schreiben zu schildern. Falls beh?rdliche Schreiben vorliegen, sollen diese dem Antrag beigefügt werden.
Andere Gründe, insbesondere H?rtef?lle, werden nur nach Prüfung des Einzelfalls anerkannt.

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Wirtschaftliche Gründe k?nnen nicht als Beurlaubungsgrund gelten.

Fristen
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  • Wintersemester 2024/25

    Frist Antragstellung:? 31. Oktober 2024
    Nachreichfrist antragsbegründende Unterlagen (Atteste, Praktikumsvertr?ge, Geburtsurkunden, etc.) : 15. November 2024

    Sp?tere Antragstellung: Ein nach dem 31. Oktober 2024 gestellter Antrag ist nur zul?ssig, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigenden Gründe nicht vorhersehbar waren. Der Antrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden der die Beurlaubung rechtfertigenden Gründe zu stellen; anzugeben und glaubhaft zu machen sind auch die Umst?nde für die Zul?ssigkeit des versp?teten Antrags (vgl. § 11 Abs. 3 Immatrikulationssatzung in der aktuellen Fassung).

    Ein Beurlaubungsgrund muss mehr als die H?lfte der Vorlesungszeit?des jeweiligen Semesters abdecken (nur dann ist eine Beurlaubung m?glich). Dies entspricht den folgenden Zeitr?umen für das Wintersemester 2024/25:

    14. Oktober 2024 bis einschlie?lich 5. Dezember 2024 oder
    4. Dezember 2024 bis einschlie?lich 7. Februar 2025

    Dazwischenliegende?Zeiten müssen immer?mehr als die H?lfte?der Vorlesungszeit abdecken.

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  • Sommersemester 2025

    Frist Antragstellung:? 30. April 2025
    Nachreichfrist antragsbegründende Unterlagen (Atteste, Praktikumsvertr?ge, Geburtsurkunden, etc.) : 15. Mai 2025

    Sp?tere Antragstellung: Ein nach dem 30. April 2025 gestellter Antrag ist nur zul?ssig, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigenden Gründe nicht vorhersehbar waren. Der Antrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden der die Beurlaubung rechtfertigenden Gründe zu stellen; anzugeben und glaubhaft zu machen sind auch die Umst?nde für die Zul?ssigkeit des versp?teten Antrags (vgl. § 11 Abs. 3 Immatrikulationssatzung in der aktuellen Fassung).

    Ein Beurlaubungsgrund muss mehr als die H?lfte der Vorlesungszeit?des jeweiligen Semesters abdecken (nur dann ist eine Beurlaubung m?glich). Dies entspricht den folgenden Zeitr?umen für das Sommersemester 2025:

    23. April bis einschlie?lich 11. Juni 2025 oder
    7. Juni bis einschlie?lich 25. Juli 2025

    Dazwischenliegende?Zeiten müssen immer?mehr als die H?lfte?der Vorlesungszeit abdecken.

Kontakt

  • Sprechzeiten: Telefonisch: Montag bis Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr, Pers?nlich: Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr, nachmittags und freitags nach Absprache
  • Telefon: +49 (0)821 598-1111

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