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Regelstudienzeit, Maximalstudienzeit, Minimalstudienzeit

Für jedes Studium ist eine Studiendauer festgelegt, innerhalb welcher der jeweilige Studiengang in der Regel abgeschlossen sein sollte: die Regelstudienzeit. Darüber hinaus gibt es eine H?chststudiendauer (Maximalstudienzeit) und ggf. auch eine Mindeststudiendauer (Minimalstudienzeit).

Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit ist die Zeit, in der ein Studium bei regul?rem Studienverlauf abgeschlossen werden kann und sollte.

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Für die Lehramtsstudieng?nge finden Sie die Regelstudienzeit in folgender ?bersicht:

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  • Lehramt an Grundschulen: 7 Semester Regelstudienzeit
  • Lehramt an Mittelschulen: 7 Semester Regelstudienzeit
  • Lehramt an Realschulen: 7 Semester Regelstudienzeit
  • Lehramt an Gymnasium: 9 Semester Regelstudienzeit

Wird ein Erweiterungsfach hinzugenommen, verl?ngert sich die Regelstudienzeit um 2 Semester.

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Für die Lehramtsbezogenen Studieng?nge finden Sie die Regelstudiendauer in folgender ?bersicht:

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  • Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Grundschule: 6 Semester Regelstudienzeit
  • Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Mittelschule: 6 Semester Regelstudienzeit
  • Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Realschule: 6 Semester Regelstudienzeit
  • Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Gymnasium: 6 Semester Regelstudienzeit
  • Lehramtsbezogener Masterstudiengang: 4 Semester Regelstudienzeit

H?chststudiendauer (Maximalstudienzeit)

Ein universit?res Studium muss innerhalb der für es vorgesehenen H?chststudiendauer abgeschlossen werden.

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Alle für ein bestimmtes Studium notwendigen Modulprüfungen müssen einschlie?lich der Abschlussarbeit innerhalb der H?chststudiendauer erfolgreich erbracht worden sein. Welche Module für einen Lehramtsstudiengang / einen Lehramtsbezogenen Bachelor- oder Masterstudiengang erbracht werden müssen, entnehmen Sie bitte den entsprechenden Prüfungsordnungen. Für Sie ist jeweils diejenige Fassung einer Prüfungsordnung gültig, die zum Zeitpunkt Ihrer Immatrikulation die Aktuellste war.

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Lehramtsstudieng?nge

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In den Lehramtsstudieng?ngen sind für die H?chststudiendauer die Fristen gem?? LPO I und LPO-UA zu beachten:

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In der LPO I ist festgesetzt, zu welchem Zeitpunkt die Erste Staatsprüfung sp?testens erstmalig abgelegt werden muss:

  • Lehramt an Grundschulen: 12 Fachsemester (verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung). Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss sp?testens zum übern?chsten Termin, bei nur j?hrlicher Durchführung der Prüfung zum n?chsten Termin wiederholt werden, vgl. LPO I §31 i.V.m. §14.
  • Lehramt an Mittelschulen: 12 Fachsemester (verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung). Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss sp?testens zum übern?chsten Termin, bei nur j?hrlicher Durchführung der Prüfung zum n?chsten Termin wiederholt werden, vgl. LPO I §31 i.V.m. §14.
  • Lehramt an Realschulen: 12 Fachsemester (verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung). Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss sp?testens zum übern?chsten Termin, bei nur j?hrlicher Durchführung der Prüfung zum n?chsten Termin wiederholt werden, vgl. LPO I §31 i.V.m. §14.
  • Lehramt an Gymnasien: 14 Fachsemester (verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung). Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss sp?testens zum übern?chsten Termin, bei nur j?hrlicher Durchführung der Prüfung zum n?chsten Termin wiederholt werden, vgl. LPO I §31 i.V.m. §14.

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In der LPO-UA (in der Rechtssammlung der Universit?t unter "L" zu finden) sind die Fristen für den Prüfungsanspruch für Modulprüfungen festgesetzt:

Der Prüfungsanspruch für Modulprüfungen verf?llt, wenn die geforderten Leistungspunkte nicht innerhalb einer bestimmten Semesteranzahl erbracht wurden. Je nachdem, nach welcher LPO UA und welches Lehramt Sie studieren, variieren diese Fristen:

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LPO UA 2012, für alle Studierenden, die sich bis einschlie?lich Sommersemester 2023 (bis 30.09.2023) in einen Lehramtsstudiengang immatrikuliert haben (vgl. LPO UA 2012 §16 Abs. 2):

  • Lehr?mter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen: innerhalb von maximal 13 Semestern
  • Lehramt an Gymnasien: innerhalb von maximal 15 Semestern

LPO UA 2023 für alle Studierenden, die sich zum Wintersemester 2023/2024 (Studienbeginn ab 01.10.2023) oder sp?ter in einen Lehramtsstudiengang immatrikulieren (vgl. LPO UA 2023 §16 Abs. 2):

  • Lehr?mter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen: innerhalb von maximal 14 Semestern
  • Lehramt an Gymnasien: innerhalb von maximal 16 Semestern

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Lehramtsbezogene Studieng?nge:

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Für die Lehramtsbezogenen Studieng?nge finden Sie die H?chststudiendauer in folgender ?bersicht:

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  • Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Grundschule: 10 Semester H?chststudiendauer
  • Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Mittelschule: 10 Semester H?chststudiendauer
  • Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Realschule: 10 Semester H?chststudiendauer
  • Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Gymnasium: 10 Semester H?chststudiendauer
  • Lehramtsbezogener Masterstudiengang: 6 Semester H?chststudiendauer

Mindeststudiendauer (Minimalstudienzeit)

Für die Mindeststudiendauer bis zur Ablegung der Ersten Staatsprüfung nach LPO I ist die Fachsemesterzahl relevant.

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  • Lehramt an Grundschulen: 6 Fachsemester Mindeststudiendauer
  • Lehramt an Mittelschulen: 6 Fachsemester Mindeststudiendauer
  • Lehramt an Realschulen: 6 Fachsemester Mindeststudiendauer
  • Lehramt an Gymnasium: 8 Fachsemester Mindeststudiendauer

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Die Mindeststudiendauer kann um bis zu zwei Semester unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, vgl. LPO I § 22 Abs. 1.

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In den Lehramtsbezogenen Studieng?ngen gibt es keine Mindeststudiendauer.

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