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Studierende aus Nicht-EU L?ndern müssen der Ausl?nderbeh?rde gegenüber nachweisen k?nnen, dass Sie genug Geld haben um ein Jahr in Deutschland leben zu k?nnen. Das Aufenthaltsgesetz orientiert sich dabei am Baf?G-Satz. Aktuell verlangen die Ausl?nderbeh?rden den Nachweis über mindestens 11.208,- Euro (monatlich 934,- Euro ).

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Für den Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts gibt es drei M?glichkeiten:

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  • Verpflichtungserkl?rung einer Referenzperson nach § 68 AufenthG. Die Referenzperson muss am Wohnort der Referenzperson zur Ausl?nderbeh?rde (oder zur Deutschen Botschaft, falls der Wohnort im Ausland ist). Anhand der letzten drei Gehaltsabrechnungen überprüft dann die Beh?rde ob die Verpflichtungserkl?rung abgegeben werden kann.

Wichtig!?Bescheinigungen, die von Notariaten im Ausland erstellt wurden, werden von der Ausl?nderbeh?rde nicht akzeptiert. Verpflichtungserkl?rungen müssen immer von den deutschen Botschaften oder einer Ausl?nderbeh?rde in Deutschland ausgestellt werden.

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  • Sperrkonto bei einer Bank in Deutschland mit einem Anlagebetrag von?11.208,- Euro. Ab dem Wintersemester 2022 wird in der Stadt Augsburg das Sperrkonto verpflichtend eingeführt. Bei Vorlage des Sperrkontos wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für zwei Jahre erteilt.
  • Stipendienbescheid. Der Bescheid muss der Ausl?nderbeh?rde im Original vorgelegt werden. Stipendienbescheide sollten m?glichst in deutscher Sprache ausgestellt sein und den Stipendienbetrag in Euro ausweisen. In Ausnahmef?llen k?nnen auch englischsprachige Bescheide akzeptiert werden.

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